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Grundlagen der deutschen Steuerberatergebühren

Steuerberaterinnen und Steuerberater erbringen wertvolle Beratungsleistung für den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens.

Die hohe Qualität wird erreicht, indem nur solche Personen Steuerberater werden können, die eine anspruchsvolle, bundeseinheitliche staatliche Prüfung abgelegt haben.

Für ihre Tätigkeit haben alle Steuerberaterinnen und Steuerberater Anspruch auf Vergütung. Sie setzt sich aus der Gebühr für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz zusammen. Die Steuerberaterinnen und Steuerberater sind dabei nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. In ihrem Aufbau lehnt sich die StBGebV an die Bundesgebührenverordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) an.

Gebührenverordnung - warum?

Zweck der Gebührenverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen.

Die Gebühren richten sich gemäß § 11 StBGebV nach

    1. der Bedeutung der Angelegenheit
    2. dem Umfang
    3. der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit
Die Gebühren werden als Wertgebühr oder als Zeitgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen. Die Steuerberatergebührenverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gemäß § 33 StBerG die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.

Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften, zum Beispiel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG).

Zu den vereinbaren Tätigkeiten gehören gemäß § 57 Abs. 3 StBerG unter anderem die Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker sowie auch die betriebswirtschaftliche Beratung.

Neben den Gebühren hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert abzurechnen.

Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Nach § 4 StBGebV muss dies schriftlich geschehen. § 16 StBGebV macht es auch möglich, eine schriftliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung zu treffen.


Gebührenarten

Für den überwiegenden Teil der Vergütungen der beruflichen Tätigkeiten sieht die Verordnung die "Wertgebühr" vor. Sie wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung.
Die Anwendung der "Zeitgebühr" von 19 EUR bis 46 EUR je angefangene halbe Stunde ist auf eine geringe Anzahl von in der Gebührenverordnung einzeln aufgezählten Tatbeständen beschränkt.
Von geringer Bedeutung ist die "Betragsrahmengebühr", eine Gebühr, die dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt ist und die insbesondere bei der Lohnbuchführung Anwendung findet.


Beispiele:

Leistung des Steuerberaters Gebührenart Gebührenrahmen Gegenstandswert
1. (erstmaliges) Einrichten einer Buchführung Zeitgebühr 19,00 € bis 46,00 € je angefangene halbe Stunde ./.
2. Erledigung der gesamten Buchführung einschl. Kontieren der Belege und Anfertigung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen Wertgebühr (Monatsgebühr) nach Tabelle C 2/10 bis 12/10 Jahresumsatz oder Summe des Aufwandes (der jeweils höhere Betrag)
3. erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten Betragsgebühr 2,60 € bis 9,00 € je Arbeitnehmer  
4. Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung Betragsgebühr 2,60 € bis 15,00 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeit-
raum (in der Regel monatlich). In besonders schwierigen Fällen, z.B. beim Baulohn, können auch höhere Gebühren vereinbart werden.
 
5. Erstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Wertgebühr nach Tabelle B 10/10 bis 40/10 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung
6. Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung Wertgebühr nach Tabelle A 1/20 bis 12/20 Summe der Einnahmen oder Summe der Werbungskosten (der jeweils höhere Betrag), mindestens 6.000 €
7. Anfertigung der Einkommensteuer-
erklärung ohne Ermittlung der Einkünfte
Wertgebühr nach Tabelle A 1/10 bis 6/10 Summe der positiven Einkünfte, mindestens 6.000 €
8. Anfertigung der Körperschaftsteuer-
erklärung
Wertgebühr nach Tabelle A 2/10 bis 8/10 Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzuges, mindestens 12.500 €
9. Gesonderte Erklärung für die Entwicklung des nach § 30 KStG zu gliedernden verwendbaren Eigenkapitals Wertgebühr nach Tabelle A 1/10 bis 6/10 Höhe des verwendbaren Eigenkapitals, mindestens 12.500 €
10. Anfertigung der Gewerbesteuer-
erklärung nach dem Gewerbeertrag
Wertgebühr nach Tabelle A 1/10 bis 6/10 Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes, mindestens 6.000 €
11. Anfertigung der Kapitalertragsteuer-
erklärung
Wertgebühr nach Tabelle A 1/20 bis 6/20 Summe der kapitalertragsteuer-
pflichtigen Kapitalerträge, mindestens 3.000 €
12. Anfertigung der Umsatzsteuer-
Voranmeldung
Wertgebühr nach Tabelle A 1/10 bis 6/10 10 % des Gesamtbetrages der für Lieferungen oder sonstige Leistungen erhaltenen Entgelte zzgl. des Eigenverbrauches, mindestens 500 €
13. Umsatzsteuer-
jahreserklärung
Wertgebühr nach Tabelle A 1/10 bis 8/10 wie 12., Mindestgegenstandswert hier jedoch 6.000 €

Haftung des Steuerberaters

Steuerberaterinnen und Steuerberater unterliegen einer Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammern. Voraussetzung für ihre Zulassung ist der Abschluss einer ausreichenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.